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Allgemeine Geschäftsbedingungen

An dieser Stelle informieren wir Sie über unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651a-y BGB ergänzen und, soweit wirksam vereinbart, Bestandteil des zwischen Ihnen und uns geschlossenen Pauschalreisevertrages (nachfolgend Reisevertrag) sind.

  1. Abschluss des Reisevertrages
    • Grundlage des Angebots sind die Reiseausschreibungen und die dazu ergänzenden Informationen von FernBlick für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisekunden bei der Buchung vorliegen.
    • Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisekunde der Claudia und Kakhaber GbR (nachfolgend: FernBlick) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Reiseanmeldung kann schriftlich, auf elektronischem Weg, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch FernBlick zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird FernBlick dem Reisekunden eine Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) aushändigen.
    • Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von FernBlick vor, an das FernBlick für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisekunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt oder eine Anzahlung bzw. den Reisepreis leistet.
    • Der Reisekunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Reisebuchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
    • Die von FernBlick gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
  2. Zahlungsbedingungen
    • Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert oder angenommen werden, wenn für FernBlick ein Kundengeldabsicherungsvertrag besteht, FernBlick den Reisekunden hierüber gemäß § 651t BGB informiert und dem Kunden zuvor ein Sicherungsschein i.S.v. § 651r Abs. 4 BGB übergeben wird.
    • Nach Vertragsschluss und Übergabe des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig, die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist. Sie wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung des Reisepreises ist ohne nochmalige Aufforderung 30 Tage vor Reiseantritt fällig, sofern die Reise nicht mehr nach Ziffer 5.1. abgesagt werden kann. Bei Buchungen, die weniger als 30 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis sofort zu zahlen.
    • Gerät der Kunde mit der Anzahlung oder mit der Restzahlung in Verzug, ist FernBlick nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und Schadensersatz in der Höhe der vereinbarten Rücktrittskosten (siehe Ziffer 4.2.) zu verlangen.
  3. Leistungen, Preise, Aufpreis
    • Umfang und Art der vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Reisebeschreibung und/bzw. aus den Angaben zu den vereinbarten Leistungen in der Buchungsbestätigung. Jegliche Änderungen der vertraglichen Leistungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.
    • Die Reise beginnt und endet je nach der gebuchten Aufenthaltsdauer zu dem in der Buchungsbestätigung ausgeschriebenen Ankunfts- und Abreiseterminen.
  4. Rücktritt durch den Kunden (Stornokosten), Ersatzreisender, Versicherung
    • Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei FernBlick. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
    • Tritt der Reisekunde vom Reisevertrag zurück (Storno) oder tritt er die Reise nicht an, verliert FernBlick den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber gemäß § 651h II BGB eine entsprechende Entschädigung verlangen. Dieser Anspruch wird pauschalisiert wie folgt berechnet:
  5. bis zu 31 Tage vor Reiseantritt:
  • 40 % des Reisepreises bei einer Reise mit Flugbeförderung
  • 20 % des Reisepreises bei einer Reise ohne Flugbeförderung

 

  1. ab dem 30. Tag vor Reiseantritt: 80 % des Reisepreises

Als Stichtag für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung. Dem Reisekunden bleibt es unbenommen, FernBlick nachzuweisen, dass FernBlick kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die geforderte Pauschale.

  • FernBlick kann keine Entschädigung verlangen, wenn der Rücktritt erfolgt, weil am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Bis zum Reisebeginn kann der Reisekunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, auf § 651 b BGB wird verwiesen.
  • FernBlick kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprünglich Reisende und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
  • Es wird der Abschluss einer Reise-Rücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall, Krankheit oder Tod empfohlen. Der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung wird ebenfalls dringend empfohlen. Dies gilt nur für Reisen, die nicht bereits entsprechenden Versicherungsschutz enthalten.
  1. Rücktritt und Kündigung durch FernBlick
    • FernBlick kann wegen Nichterreichens einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn
  2. in der Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert wird sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisekunden enden die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben ist und
  3. in der Buchungsbestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wird.

Ein Rücktritt ist spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Tritt FernBlick von der Reise zurück, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

  • Auf die FernBlick zustehende gesetzliche Rücktrittsmöglichkeit aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gemäß § 651h IV Nr. 2 BGB wird hingewiesen.
  1. Leistungs- und Preisänderungen
    • Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die von FernBlick nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mangeln behaftet sind. Angegebene Transfer- und Flugzeiten stehen, soweit nicht unzumutbar in eine vereinbarte Nachtruhe eingegriffen wird, unter dem Vorbehalt einer Änderung. Bei Flügen stehen die mit der Durchführung des Fluges namentlich genannten Fluggesellschaften unter dem Vorbehalt einer Änderung, es sei denn, eine bestimmte Fluggesellschaft wurde ausdrücklich vertraglich vereinbart.
    • Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages nur möglich, wenn sich unvorhersehbar die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen, die FernBlick nicht zu vertreten hat:
  2. Erhöhung der Beförderungskosten
  3. Steuern und sonstige behördliche Abgaben einschließlich Flughafen- und Sicherheitsgebühren
  4. Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang, in dem sich die Reise für FernBlick verteuert.

Kommt es zu einer nachträglichen Änderung des Reisepreises, muss FernBlick den Reisekunden unverzüglich informieren. Eine entsprechende Änderungsmitteilung darf nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn beim Reisekunden eingehen.

  • Bei einer Preiserhöhung um mehr als 8 % des Reisepreises oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisekunde berechtigt kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten und den Gesamtpreis zurückerstattet zu bekommen oder der Reisekunde kann die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, wenn FernBlick eine solche anbietet. Der Reisekunde hat die Rechte unverzüglich nach der Erklärung über die Preiserhöhung oder Änderung der Reiseleistung FernBlick gegenüber geltend zu machen.
  • FernBlick kann dem Reisekunden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Reise (Ersatzreise) anbieten. FernBlick kann vom Reisekunden verlangen, dass er innerhalb einer von FernBlick bestimmten und angemessenen Frist, das Angebot zur Preiserhöhung über 8 % annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf der von FernBlick bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung als angenommen.
  • FernBlick wird den Reisekunden nach Maßgabe des Artikels 250 § 10 des Einführungsgesetzes zum BGB über erhebliche Vertragsänderungen unterrichten.
  1. Gewährleistung
    • Werden Reiseleistungen nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisekunde Abhilfe verlangen, wobei die Abhilfe verweigern werden kann, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Mangel muss unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung oder FernBlick angezeigt werden. Fernblick kann u.a. in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird. 
    • Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisekunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisekunde schuldhaft unterlässt, den Reisemangel anzuzeigen.
    • Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet FernBlick innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisekunde gemäß § 651l BGB den Reisevertrag kündigen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von FernBlick verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisekunden gerechtfertigt wird.
    • Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Reisekunde verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alles zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten.
  2. Haftung
    • Der Reisekunde erklärt durch sein Einverständnis, dass er an der Reise auf eigene Gefahr teilnimmt. Er übernimmt die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihm eventuell verursachten Schäden (z.B. Personen-, Sach- und Folgeschaden). Die Haftung durch vorsätzliche Schädigung und grobe Fahrlässigkeit durch FernBlick bleibt davon unberührt.
    • Soweit FernBlick die Dienste von Erfüllungsgehilfen oder anderer Dritter in Anspruch nimmt, steht FernBlick lediglich für eine sorgfältige Auswahl sowie für die übliche Überwachung ein. FernBlick übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Zustand der Straßenverhältnisse zurückzuführen sind.
    • Die vertragliche Haftung von FernBlick, die nicht Körperschaden sind, ist pro Reisekunde und Reise auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisekunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit FernBlick für einen dem Reisekunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
    • FernBlick haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich empfohlen oder vermittelt werden (Sportveranstaltungen, Ausstellungsbesuche, sonstige Besichtigungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
    • Ein Schadensersatzanspruch gegenüber FernBlick ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Einschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
    • Für ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossene Reiseverträge kann sich eine Haftungsbeschränkung (Anrechnung) aus § 651p III BGB ergeben.
  3. Mitwirkungspflicht (Mängelanzeige)
    • Der Reisekunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. 
    • Der Reisekunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder gegenüber FernBlick zur Kenntnis zu geben. Unterlässt es der Reisekunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
    • Schäden oder Verspätungen des aufgegebenen Gepäcks während einer Flugbeförderung sollten unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft zur Kenntnis gebracht werden.
  4. Beistandspflicht von FernBlick

 

Befindet sich der Reisekunde in Schwierigkeiten, hat FernBlick ihm unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren. Auf § 651q BGB wird verwiesen. Dem Reisekunden wird empfohlen, in einer entsprechenden Situation umgehend Kontakt zur Reiseleitung oder zu FernBlick unter den in Ziffer 16 genannten Kontaktdaten aufzunehmen.

 

  1. Anmeldung von Ansprüchen (Fristen), Verjährung und Abtretungsverbot
    • Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisekunde gegenüber FernBlick schriftlich geltend zu machen. Die Anspruchsanmeldung gegenüber FernBlick kann auch über den Reisevermittler erfolgen. Es wird empfohlen, die Anspruchsanmeldung schriftlich vorzunehmen. Für die Anmeldung von Reisegepäckschäden und Verspätungen bei Reisegepäck im Rahmen einer Flugbeförderung gelten besondere Fristen. Gepäckschäden sind binnen 7 Tagen, Verspätungsschäden binnen 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks zu melden.
    • Ansprüche des Reisekunden aus dem Reisevertragsrecht (§§ 651a ff BGB) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
    • Abtretungsverbot: Die Abtretung von Ansprüchen des Reisekunden gegen FernBlick an Dritte ist ausgeschlossen. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Familienreise unter mitreisenden Familienangehörigen.
  2. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
    • Der Reisekunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von FernBlick bedingt sind.
    • FernBlick steht dafür ein, Reisekunden über Bestimmungen von Pass- und Visavorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Der Reisende sollte sich über besondere Gesundheitsvorschriften für das vereinbarte Reiseziel rechtzeitig informieren. Es wird auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung bei den Gesundheitsämtern, bei Ärzten u.a. hingewiesen.
    • FernBlick haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisekunde FernBlick mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass FernBlick die Verzögerung zu vertreten hat.
  3. Informationspflichten über Fluggesellschaft
    • Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet FernBlick, den Reisekunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
    • Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist FernBlick verpflichtet, dem Reisekunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug/die Flüge durchführen wird/werden. Sobald FernBlick Kenntnis hat, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, muss der Reisekunde informiert werden. Wechselt die genannte Fluggesellschaft, muss FernBlick dem Reisekunden über den Wechsel informieren. FernBlick muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisekunde unverzüglich über den Wechsel informiert wird. Eine Liste über unsichere Fluggesellschaften mit Flugverbot in der EU ist z.B. auf folgender Internetseite zu finden:

http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm

  1. Rechtswahl und Gerichtsstand
    • Auf den Reisevertrag und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Reisekunden und FernBlick findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
    • Soweit bei Klagen des Reisekunden gegen FernBlick im Ausland für den Haftungsgrund nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisekunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
    • Der Gerichtsstand von FernBlick ist der Geschäftssitz.
    • Für Klagen von FernBlick gegen den Reisekunden ist der Wohnsitz des Reisekunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von FernBlick maßgebend.
    • Die Bestimmungen zu Nr. 12. finden keine Anwendung, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisekunden und FernBlick anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisekunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisekunde angehört, für den Reisekunden günstiger sind als die Regelungen in diesen Geschäfts- und Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.
  2. Sonstiges

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Bedingungen zur Folge. Auf § 306 BGB wird verwiesen. Stand dieser Bedingungen ist August 2023.

  1. Reiseveranstalter, Geschäftssitz

Fernblick Kulturreisen GbR | Claudia und Kacha Ebralidze | Markusplatz 12 | 96047 Bamberg

Telefon: 0951 96844630

E-Mail: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

Internet: www.fernblick-kulturreisen.de